S t a t u t e n

I Name

  1. Unter dem Namen Delta-Club Glarnerland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz Glarus

  2. Der DCG fördert den umweltfreundlichen Hängegleiter-Sport (korrigiert gemäss HV vom 23.2.2001)

  3. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

 

II Mitgliedschaft

 

A Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Delta-Club Glarnerland umfasst folgende Mitglieder-Kategorien: Aktivmitglieder / Gönnermitglieder (Passiv) / Ehrenmitglieder

  2. Als Aktivmitglieder können diejenigen aufgenommen werden, die das 16. Altersjahr zurück gelegt haben und hängegleiten (korrigiert HV 23.2.2001)

  3. Gönnermitglieder sind Freunde des DCG

  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den DCG besonders verdient gemacht haben

B Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aufnahmegesuche haben schriftlich an den Präsidenten zu Handen des Vorstandes zu erfolgen, der über die provisorische Aufnahme entscheidet. Die HV entscheidet nach mindestens 1/2 Jahren definitiv über die Aufnahme

C Rechte und Pflichten

  1. Jegliche Kündigung muss dem Vorstand spätestens 14 Tage vor Ende des Rechnungsjahres schriftlich bekannt gegeben werden

  2. Die Jahresbeiträge werden am 1. Januar jedes Jahres dem Kassier des Clubs überwiesen. Die vor dem 30. September zugelassenen Mitglieder zahlen den vollen Beitrag; die nach diesem Datum zugelassenen Mitglieder zahlen für das laufende Jahr keinen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Mitglieder, welche sich nicht ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DCG nachkommen, können vom Vorstand, nach Verwarnung durch eingeschriebenen Brief, gestrichen werden

  3. Die Hauptversammlung kann ein Mitglied vom Club ausschliessen. Die Gründe, laut welcher der Ausschluss erfolgt, bilden keinen Anlass zu einer rechtlichen Handlung Art. 72 ff ZGB

  4. Die ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das gesellschaftliche Guthaben. Sie bleiben jedoch Schuldner ihres Beitrages für das laufende Jahr

 

III Organisation

  1. Der Club besteht aus folgenden Organen:

- Die Hauptversammlung

- Der Vorstand

A Die Hauptversammlung

  1. Die HV ist das oberste Organ des Clubs. Sie kommt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine aussergewöhnliche HV kann ausserdem jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Gesuch eines Fünftels aller Mitglieder des Clubs, unter Angabe der sich an der Tagesordnung befindlichen Gegenstände, einberufen werden

  2. Die Einladung der HV muss die Tagesordnung enthalten. Sie muss Gegenstand einre schriftlichen Mitteilung an alle Mitglieder sein, mindestens 1 Monat vor dem festgesetzten Datum.

  3. Die HV ist zuständig: a) Genehmigung des Protokolls b) Gutheissung der Geschäftsführung c) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes d) Festsetzung der Jahresbeiträge e) Gutheissung des Rechenschaftsberichtes und des Budgets f) Ausschluss und Aufnahme von Aktivmitgliedern g) Ernennung von Ehrenmitgliedern h) Revision der Statuten i) Anträge von Mitgliedern und Vorstand; müssen mindestens 14 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand erfolgen

  4. Nur Aktivmitglieder haben Stimmrecht. Stimmabgabe durch Stellvertreter ist nicht statthaft

  5. Abstimmungen finden nach der relativen Mehrheit der anwesenden Mitglieder statt. Wahlen finden im ersten Gang nach absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder und im zweiten Gang nach relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder statt. Abstimmungen und Wahlen finden nach gehobener Hand statt, ausser wenn die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder das geheime Stimmrecht verlangt. Im Fall von Stimmengleichheit ist die des Präsidenten ausschlaggebend. Nur Aktivmitglieder sind wählbar.

  6. Die HV wählt zuerst den Präsidenten und dann die anderen Mitglieder des Vorstandes, die die anderen Ämter unter sich aufteilen

B Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 (fünf), für ein Jahr gewählten und wiederwählbaren Mitgliedern, d.h.: 1 Präsident, 1 Vice-Präsident, 1 Kassier, 1 Aktuar, 1 Mitglied

  2. Der Vorstand besitzt alle Vollmachten, die nicht vom Gesetz oder den Statuten ausdrücklich einem Organ zugeteilt sind

  3. Ein Rechnungsprüfer wird für ein Jahr gewählt. Er ist wiederwählbar. Seine Aufgabe ist es, die gesamte Buchhaltung und den Jahresrechenschaftsbericht zu prüfen. Er erstattet der HV Bericht

 

IV Abänderung der Statuten

  1. Der Vorstand und die aktiven Mitglieder können der HV eine Abänderung der Statuten schriftlich verlangen

 

V Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs durch die Hauptversammlung bedarf einer 2/3 Mehrheit

 

Die vorliegenden Statuten, ersetzten die an der HV 1981 abgeänderten Statuten. Korrigiert durch eine Statutenänderung an der HV vom 23.2.2001

 

Delta-Club Glarnerland